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Nemesis: Die Geschichte des Strafgesetzbuchs und seine dunklen Wurzeln


Das Ende des Spätmittelalters und der Beginn der Frühneuzeit kann als die „Blütezeit“ der Hinrichtungen angesehen werden. Grund dafür war mitunter die „Krise des Spätmittelalters“: Das ist eine eigene, große Thematik, die hier den Rahmen eines Blogartikels sprengen würde, aber kurz erwähnt seien wie folgt die wichtigsten Punkte: die Pestepidemie, der daraus resultierende Bevölkerungsrückgang und die Klimaverschlechterung. Als Folge entstand die Abwanderung von Dörfern und die Ausbreitung der Städte. Die Klimaverschlechterung („Kleine Eiszeit“) und die dadurch negative Auswirkung auf den Ackerbau endeten in einer Agrarkrise. Für all das Elend musste natürlich ein Sündenbock herhalten. 

 

Da sich der Klerus und der Adel zunehmend bedroht fühlten, z.B. durch die Bauernaufstände, häuften sich die Hinrichtungen, auch bei kleineren Straftaten, und erreichten ihren Höhepunkt in den Juden- und Hexenverfolgungen zu Beginn der Neuzeit. Jedoch versuchten sich der Adel und die Geistlichkeit natürlich zu schützen so gut es ging und damit das Reich sicher verwaltet werden konnte, wurden allerlei Strafgesetzbücher erlassen!

 Strafgesetzbücher ab dem 15. Jahrhundert

Seit dem Spätmittelalter war das sogenannte Halsgericht für Körper- und Lebenstrafen, also für die Todesstrafe, zuständig. In den habsburgischen Erblanden entwickelten sich durch erste Reformbewegungen unter der Herrschaft Maximilians I. verschiedene und eigenständige Hals- und Landgerichtsordnungen, je nach Stadt und Territorium. Neben der „Goldenen Bulle“, die bis 1806 weiterhin ihre Gültigkeit besaß, den zentralen Baustein der Reichsverfassung darstellte und u.a. die Königswahl und die Rechte der Kurfürsten regelte, lassen sich u.a. folgende eigenständige Hals-, Landgerichts- oder Malefizordnungen nachweisen:

  • Landesordnung für Salzburg 1328, 1526 und eine Gerichtsordnung 1803
  • Halsgerichtsordnung für Tirol 1499 („Maximilianische“) und Landesgerichtsordnungen 1526, 1532, 1573 und 1603
  • Landgerichtsordnung für Wolkenstein (Südtirol) 1478
  • Landrechtsordnung für die Steiermark 1503, eine Peinliche Gerichtsordnung 1574 und eine Gerichtsordnung als auch eine reformierte Gerichtsordnung 1622. 
  • Peinliche Halsgerichtsordnung in Bamberg 1504 („Bambergensis“)
  • Landgerichtsordnung für „Österreich unter der Enns“ (NÖ)1514, 1540 und 1656 („Ferdinandea“)
  • Für Vorarlberg bzw. Vorderösterreich (ein Sammelbegriff für mehrere habsburgische Besitzungen westlich von Tirol und Bayern galt u.a. das Stadtrecht in Freiburg aus dem Jahr 1520
  • Für Wien wurde u.a. von Ferdinands I. 1526 eine neue Stadt- und Stadtgerichtsordnung erlassen und war bis 1783 gültig
  • Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. 1532 („Carolina“)
  • Landgerichtsordnung für Krain 1535
  • Landgerichtsordnung für „Österreich ob der Enns“ (OÖ) 1535, 1559, 1627 und 1675 („Leopoldina“)
  • Landrechtsordnung für Kärnten 1577
  • Peinliche Halsgerichtsordnung für BöhmenMähren und Schlesien 1707
  • Peinliche Halsgerichtsordnung 1770 („Theresiana“)
  • Strafgesetz 1787 („Josephina“)
  • Strafgesetz 1852 

In Österreich wurden unter Maximilian I. im Jahr 1499 die sogenannte „Maximilianische Halsgerichtsordnung“ – besser bekannt als die „Tiroler Malefizordnung“ – und im Jahr 1504 in Bamberg die „Constitutio Criminalis Bambergensis“ erlassen. Beide dienten als Vorbild für die Peinliche Gerichtsordnung „Constitutio Criminalis Carolina“ aus dem Jahr 1532 von Kaiser Karl V. 

Constitutio Criminalis Carolina

Im Habsburgerreich gab es seit dem 15. Jahrhundert mehrere Versuche, die Todesstrafe zu beschränken oder gänzlich abzuschaffen. Aufgrund zahlreicher Klagen der Bevölkerung gegen den Adel wegen willkürlich vollstreckter Todesstrafen beschloss 1498 der Reichstag zu Freiburg eine Reformation der Gesetzeslage. 

Constitutio Criminalis Carolina 1532
Constitutio Criminalis Carolina 1532

Über 30 Jahre später wurde 1532 die sogenannte „Constitutio Criminalis Carolina“ als Strafgesetz für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation von Kaiser Karl V. erlassen und gilt bis heute als erstes allgemeines Strafgesetzbuch.

 

Jedoch hatte es eine salvatorische Klausel, d.h. dieser Rechtssatz gilt nur, wenn andere Normen keinen Vorrang haben, daher galt die CCC nur subsidiär, das bedeutet, dass man sich ihrer nur bedient hatte, wenn die eigene Landesgerichtsordnung keine passende Regel innehatte. Auch die CCC greift auf das Römische Recht zurück und beinhaltete sowohl Leibes- bzw. Todesstrafen als auch erste Formen der Freiheitsstrafe und vereinheitlichte manche Prozesse. Dennoch wurden weiterhin 7 Hinrichtungsarten durchgeführt: Räderung, Verbrennung, Vierteilung, Enthauptung, Erstickungstod durch Ertränken, Erhängen und bei lebendigem Leibe begraben. Sie blieb mancherorts bis ins 19. Jahrhundert in Geltung und wurde oft als Vorlage für zukünftige Gesetze herangezogen.

 

Die „Ferdinandea“

Im 17. Jahrhundert war diese Peinliche Landgerichtsordnung eine der wichtigsten und entstand nach dem 30-jährigen Krieg unter Kaiser Ferdinand III. im Jahr 1656. Das Strafgesetz löste u.a. die Halsgerichtsordnung für Österreich unter der Enns ab und galt – ebenfalls subsidiär – bis 1769. Es enthielt viele grausame Leib- und Lebensstrafen und verlegte seinen Schwerpunkt auf Hexerei – einerseits hatte es seinen gegenreformatorischen Hintergrund und andererseits wütete in Österreich gerade der Höhepunkt des Hexenverfolgungswahn.

 

Für Böhmen, Mähren und Schlesien wurde von Kaiser Joseph I. 1707 ebenfalls eine Peinliche Halsgerichtsordnung erlassen. Beide wurden ebenfalls zum Vorbild für verschiedene zukünftige Kodifikationen. 1675 wurde die nach Leopold I. benannte subsidiäre „Leopoldina“ erlassen.

Constitutio Criminalis Theresiana

1752 wurde von Kaiserin Maria Theresia eine Kommission einberufen, um die Gesetzesregeln des Reiches in einem einheitlichen Strafgesetzbuch zusammen zu fassen. 

Das Strafgesetzbuch war ein Versuch, eine für alle Erblanden einheitliche Halsgerichtsbarkeit zu schaffen. Davor galten teilweise die Carolinische, teilweise die Ferdinandische und Leopoldinische, oder auch alte Landgesetze und in manchen Gegenden sogar immer noch das Römerrecht. Aufgrund dieser Ungleichheit der Länderrechte war eine Vereinheitlichung des Strafrechts mehr als notwendig.

Am 31. Dezember 1768 wurde das Regelwerk fertiggestellt und trat mit 1. Januar 1769 in Kraft. Somit wurden sowohl die „Ferdinandea“ als auch die „Leopoldina“ durch die „Constitutio Criminalis Theresiana“ abgelöst, die nun das Straf- und Strafprozessrecht in den österreichischen und böhmischen Erblanden vereinheitlichte – Ungarn war davon nicht betroffen. Jedoch galt das Gesetz bereits beim Inkrafttreten als veraltet und war höchst umstritten. 

Anleitung zur Anwendung der Streckleiter aus der CCT
Anleitung zur Anwendung der Streckleiter aus der CCT

In dem maria-theresianischen Strafgesetzbuch wurden u.a. die erlaubten Foltermethoden und deren Anwendung sowie die zugelassenen Hinrichtungen sehr detailliert – inklusive Abbildungen und Anleitungen – niedergeschrieben. Die mittelalterliche Denkweise blieb auch hier erhalten. 

 

Die legalen Foltermethoden durften jedoch nicht mehr eigenmächtig durchgeführt werden, sondern nur mit Bewilligung der jeweiligen Landesstelle. Diese „Peinliche Gerichtsordnung“ war ein Versuch, die Folter mehr oder weniger abzuschaffen, in dem sie verbindlich geregelt und beschränkt wurde.

 

Grausame Todesstrafen wurden jedoch in der „Theresiana“ weiterhin zugelassen, wie z.B. die Räderung oder Verbrennung und auch Zauberei und Hexerei wurden – trotz starker Kritik an Hexenprozessen seit über 100 Jahren – mit dem Tode bestraft. Grausame Körperstrafen wie Züchtigungen und Verstümmelungen wurden beschrieben und waren ebenfalls erlaubt. Vom Pranger ganz zu schweigen! Gegen Ende ihrer Regierungszeit wurden die bestialischen Strafformen zumindest seltener angewandt. 

Rechtsphilosophische Kritik

Im Zeitalter der Aufklärung entwickelte sich in Europa eine immer stärker werdende Kritik an der Todesstrafe und an dem Recht des Herrschers, da dies kein göttliches Gesetz sei, sondern ein menschliches. Wichtige Rechtsphilosophen bzw. Strafrechtsreformer der verschiedenen Fürstentürmer waren u.a. Joseph von Sonnenfels, François-Vincent Toussaint, TomasoNatale, Karl Ferdinand Hommelund Cesare Beccaria. 

 

"Es ist besser, den Verbrechen vorzubeugen, als sie zu bestrafen. Dies ist der Hauptzweck jeder guten Gesetzgebung, die in der Kunst besteht, die Menschen zum höchsten Glück und zum geringsten Unglück zu führen und, sozusagen, alles Gute und Böse dieses Lebens zu berechnen. Die dabei angewandten Mittel sind aber meist falsch und dem beabsichtigten Ziele gerade entgegengesetzt." – Cesare Beccaria(1738-1794) , Marchese de Bonesana.

 

Während der Regierungszeit von Maria Theresia war an eine Reform leider nicht zu denken, erst nach ihrem Tod war es ihrem Sohn Kaiser Joseph II. möglich, moderne und aufgeklärte Grundsätze für die Strafrechtsentwicklung aufzugreifen.Sonnenfelsund Beccaria hatten maßgebenden Einfluss auf das Strafgesetzbuch von Joseph II., mit welchem wir uns im nächsten und gleichzeitig letzten Blogartikel zur „Folter in Wien“-Serie beschäftigen werden!


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Text:

Manuela Supan, BA.

Teil des ArchäoNOW-Teams und Studentin der "Urgeschichte und Historischen Archäologie" 

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Kommentare: 1
  • #1

    Alex Aigner (Montag, 05 April 2021 09:10)

    Das Landgericht zu Wolkenstein hatte den Sitz in der Steiermark / Ennstal.
    Siehe dazu Ball / Kocher - Rechtsgeschichte.

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