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Die Todesstrafe und ihre Gesetze: Gevatter Tods schrittweiser Rückzug in der Geschichte


Abschließend zu unserer „Folter in Wien“-Serie beschäftigen wir uns heute ein letztes Mal mit diesem dunklen Kapitel und haben uns für euch mit der Gesetzeslage zur Todesstrafe und deren chaotischen Entwicklung gekämpft/etwas näher auseinandergesetzt! 

 

Wie wir im letzten Blogartikel kennengelernt haben, gab es bis ins 18. Jahrhundert kein einheitliches Strafrecht, erst durch Maria Theresia im Jahr 1768/69 wurde die Peinliche Halsgerichtsordnung vereinheitlicht. 

 

Wisst ihr eigentlich, wofür das Wort Peinlich steht? Peinlich steht im heutigen Sprachverständnis für das Gefühl der Verlegenheit bzw. Beschämung. Abgeleitet ist es jedoch von dem deutschen Wort Pein, darunter versteht man große Qual bzw. Schmerz, etwas quält jemanden sehr, und dem lateinischen poena = Strafe. Peinigen steht daher für quälen bzw. Schmerzen zufügen, daher ist die peinliche Befragung nichts anderes als eine Verfahrensmethode der Blutgerichtsbarkeit – die Folter. Daher wurde das Wort auch für die Rechtssprache verwendet und eine Peinliche Gerichtsordnung beinhaltete daher immer Foltermethoden!

Abschaffung der Folter

Hofrat Joseph Freiherr von Sonnenfels hatte einen maßgebenden Einfluss auf die Entstehung des josephinischen Strafgesetzes. Insbesondere setzte er sich zur Abschaffung der Folter ein und problematisierte die peinliche Befragung öffentlich, trotz Wortverbot der Kaiserin Maria Theresias ließ er nicht locker und prangerte die Folter weiterhin an. Schließlich gab die Kaiserin im Jahr 1776 nach und ließ die Folter per Erlass abschaffen. Festgeschrieben wurde die Abschaffung jedoch erst unter ihrem Sohn Joseph II.

 

Auch Cesare Beccaria hatte einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die italienische Strafrechtsentwicklung. Er forderte z.B. als eine der Ersten die Abschaffung der Todesstrafe und Folter!

Die letzte Räderung Wiens

Die wichtigsten Bereiche seiner Rechtsreformen waren z.B. die endgültige Aufhebung der Leibeigenschaft, Kodifikation des Familienrechts und natürlich die Strafrechtsreform.

 

Als studierter Jurist begann er bereits 1781 mit den Vorarbeiten für das Josephinische Strafgesetzbuch, dabei gab es am 9. März die allerhöchste Entschließung, dass Urteile bei gesetzlicher Todesstrafe zwar ausgesprochen, jedoch vorläufig nicht vollzogen werden durften. Die Akten mussten an die oberste Justiz eingeschickt werden, öffentliche Kundmachung gab es jedoch keine. Eine weitere Entschließung vom
22. August 1783 ordnete an, dass die Todesurteile auch nicht mehr angekündigt werden durften. Aus den eingesendeten Todesurteilen wurden Kerkerstrafen. Er war ein Gegner der Todesstrafe – jedoch machte er ein einziges Mal davon Gebrauch:

 

Am 10. März 1786 wurde der Raubmörder Franz de Paula Zaglauer von Zahlheim – was für ein Name – am Rabenstein hingerichtet. Wie üblich strömten tausende Menschen in die Rossau, um dem Schauspiel beizuwohnen, vor allem wurde er gerädert und gehängt – das sorgte immer für ein Spektakel und wollte sich somit keiner entgehen lassen! Für die heutige Gesellschaft nicht vorstellbar, damals glich es wohl einem Circus. Dennoch sorgte diese Hinrichtung für Aufsehen, ließ doch Kaiser Joseph II. 1783 die Todesstrafe aussetzen!

 

Mumifizierter Schädel von Franz Zahlheim*
Mumifizierter Schädel von Franz Zahlheim*

Franz Zahlheim war nicht nur aus einer geadelten Familie, sondern auch ein Beamter des Wiener Magistrats, daher war diese Hinrichtung von öffentlichem Interesse. Gerädert wurde schon lange keiner mehr, doch für diesen schwerem Diebstahl und abscheulichen Raubmord an seiner Geliebten tobte sich das Gericht – nach der Constitutio Criminalis Theresiana – mehr oder weniger aus, nachdem Joseph II. bei diesem adeligen Beamten eine Ausnahme machte und die Todesstrafe bewilligte. Der Kaiser wollte mit diesem Urteil u.a. zeigen, dass selbst ein Adelstitel nicht mehr vor Strafe schützte. Dieser wurde ihm übrigens aberkannt.

Zahlheim wurde „von oben“ gerädert und nach seinem Tod auf einem zweiten Rad aufgeflochten und mithilfe eines Pfahls aufrecht hingestellt. Aufgrund des schweren Diebstahles wurde noch zusätzlich ein Galgen mit Strang darüber befestigt.

 

Dies war die letzte Räderung in Wien, danach wurde diese „verschärfte“ Todesstrafe abgeschafft. Zahlheim war also nicht nur der letzte, der gerädert worden ist, sondern auch die einzige Hinrichtung, die unter Joseph II. vollstreckt worden ist!

 

Die Josephinische Strafrechtsreform 

Nach dieser Hinrichtung ließ Kaiser Joseph II. das Theresianische Gesetzeswerk weitgehendst überarbeiten und verfügte am 2. April 1787 mit dem neuen Josephinischen Strafgesetz über die endgültige Abschaffung der Folter und der weitgehendsten Abschaffung der Todesstrafe, d.h. die Todesstrafe wurde im ordentlichen Strafprozess abgeschafft, aber blieb im standrechtlichen Verfahren erhalten (Tod durch Strang). Das bedeutet, dass in Notzeiten, wie z.B. bei Krieg, ein abgekürztes Strafverfahren zur Aufrechterhaltung der Ordnung vollstreckt werden darf. Ein Standgericht ist daher ein Ausnahmegericht und nur im Ausnahmezustand ist darauf zurückzugreifen.

 

Das neue „Allgemeine Gesetzbuch über Verbrechen und derselben Bestrafung“, kurz StG 1787, galt für alle habsburgischen Länder, war von
1. Jänner 1787 bis 1803 gültig, und wurde am 7. Februar kundgemacht. 

 

Statt der Todesstrafe wurden die Delinquenten zur lebenslangen Zwangsarbeit verdonnert – diese war nicht nur grausam und hart, sodass sie als „verlängerte Todesstrafe“ angesehen wurde, sondern sorgte für eine hohe Todesrate, vor allem beim schweren Schiffziehen auf der Donau. 1789 wurde diese Strafe daher wieder abgeschafft. Körperlich anstrengende und lebensgefährliche Zwangsarbeit ist mehr oder weniger eine „humanere Todesstrafe“.

 

Die „Josephina“ galt für alle Stände gleichermaßen und Straftaten wie Hexerei wurden beseitigt, ebenso wurden grausame Hinrichtungsmethoden verboten und die Verstümmelungsstrafen aufgehoben. Zur Abschreckung gab es jedoch weiterhin harte Körperstrafen wie z.B. Anschmieden im Kerker, Prügelstrafen und Brandmarken und einen Strafenkatalog mit langen Gefängnisstrafen. Das Strafgesetz behielt daher weitgehend die unmenschliche Härte und war mehr ein evolutionärer als revolutionärer Schritt. 

Übrigens: 1787 wurde auch das zivilrechtliche Josephinische Gesetzbuch eingeführt, welches 1812 durch das ABGB abgelöst worden ist, welches (leicht modifiziert) bis heute gültig ist!

 

Nach dem Tod von Joseph II. wurde 1795 von seinem Neffen und Nachfolger Franz II./I. die Todesstrafe für Hoch- und Landesverrat wieder eingeführt und 1803 auch im ordentlichen Verfahren. Frauen wurden übrigens zwischen 1809 und 1900 nicht zum Tode verurteilt.

 

Apropos: Das Strafgesetz 1803 (StG 1803) entsprach – bis auf die Todesstrafe – recht modernen gesetzlichen Grundlagen. 

Schluss mit der Volksbelustigung!

Kaiser Franz Joseph I. ließ in seinen jungen Jahren viele Todesurteile vollstrecken. Doch mit zunehmendem Alter distanzierte er sich immer mehr davon – zum Vergleich: von etwa 500 in den ersten 4 Jahren auf 10 zwischen 1904 und 1910 – und erließ am 20. Mai 1851 das Gesetz 139, in welchem die Todesstrafe von der Freiheitsstrafe abgelöst wurde. Unter bestimmten Umständen wurden nun die Verurteilten vom Kaiser begnadigt, von welchem Recht er oft Gebrauch machte. Am 31.12.1851 folgte das Silvesterpatent, damit schaffte er u.a. die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren ab. 

 

Das erlassene Strafgesetz von 1852 war kein neues Gesetz, sondern lediglich eine erneute Kundmachung von 1803, in dem alle nachträglichen Gesetze, Entschließungen usw. eingearbeitet wurden.

 

Wie bereits in dem Blogartikel „Von Galgenhügeln und Räderkreuzen“ angedeutet, wurde am 30. Mai 1868 Georg Ratkay wegen Mordes am Galgen hingerichtet – normalerweise nichts Ungewöhnliches, doch dieses Schauspiel war selbst dem Kaiser zuwider: die Menge eskalierte und hielt beinahe wilde Orgien ab – hemmungslose alkoholisierte und sexuelle Ausschweifungen führten zur Folge, dass der Kaiser öffentliche Hinrichtungen verbot!

 

Ratkay erschlug im Jänner 1868 eine Tischlergattin und flüchtete. Dank moderner Fahndungsmethoden konnte er 9 Tage später gefasst werden, bald darauf legte er ein Geständnis ab, am 28. Mai wurde sein Todesurteil verkündet und 2 Tage später wurde er gehängt. Das ganze Volk war in Aufruhr und wie ein Spektakel pilgerten sie zum „Neuen Galgen“, sogar Kinder gingen nicht in die Schule, um sich die Hinrichtung anschauen zu können!

 

5 Jahre später wurde in der Strafprozessordnung von 1873 der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Hinrichtungen in § 404 endgültig festgehalten, fortan fanden diese im Galgenhof des Landesgerichtsgebäude I statt.

Der Sensenmann holt noch ein letztes Mal aus…

Während dem Ersten Weltkrieg trat das Notverordnungsrecht in Kraft. 1919 wurde die Todesstrafe im ordentlichen Verfahren mit der Errichtung der 1. Republik abgeschafft. 

Leider wurde sie 1933 wieder eingeführt, auch hier wurde sich wieder auf das Notverordnungsrecht berufen… Bis 1950 war die Todesstrafe im ordentlichen Gerichtsprozess für Mord zulässig.

1950 wurde die Todesstrafe für ordentliche Verfahren abgeschafft, jedoch vollzogen die Alliierten noch bis Februar 1955 Hinrichtungen auf österreichischem Boden in der US-amerikanischen Besatzungszone. 

Endlich – Am 7. Februar 1968 wurde die Todesstrafe endgültig abgeschafft, auch für standesrechtliche Verfahren! Das Verbot wurde auch verfassungsmäßig verankert. Im europäischen Vergleich: Frankreich schuf die Todesstrafe erst 13 Jahre später mit einem einfachen Gesetz ab, eine Verankerung in der Verfassung kam erst am 19. Februar 2007!

 

Wir hoffen, dass euch unsere Folter-Serie viel Neues gelehrt und euch – genauso wie uns – zum Nachdenken angeregt hat. Wir können und sollten uns heutzutage wirklich glücklich schätzen, dass wir die Todesstrafe nicht in unserer Verfassung stehen haben und dass wir keine Angst mehr haben müssen, einer Folterstrafe ausgeliefert zu werden…

 

Wir werden auf jeden Fall mit einem bewussteren Blick durch Wien gehen und an manchen Plätzen innehalten und aller gedenken, die hier auf diese grausame Art und Weise ums Leben gekommen sind!

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*Bildquelle: Mumifizierter Kopf von Franz von Zahlheim. (C) Wiener Kriminalmuseum. Foto: Mag. Harald SEYRL


Text:

Manuela Supan, BA.

Teil des ArchäoNOW-Teams und Studentin der "Urgeschichte und Historischen Archäologie" 

Text:

Barbara Siemer

Studentin der "Urgeschichte und Historischen Archäologie"

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